BESTEUERUNG DER IN DEUTSCHLAND ANSÄSSIGEN ARBEITNEHMER
Sehr geehrte Geschäftspartner,
im Rahmen unserer diversen Newsletters, die im Verlauf dieses Jahres erschienen sind, haben wir Sie über die verschiedenen Entwicklungen in Bezug auf die Problematik der Besteuerung deutscher Grenzgänger in Luxemburg informiert.
Arbeitgeber, die deutsche Grenzgänger beschäftigen, sind grundsätzlich verpflichtet, für den Lohnsteuerabzug ausschließlich die Arbeitstage zu berücksichtigen, die physisch in Luxemburg geleistet werden.
Die Arbeitstage, die sporadisch in Deutschland oder in einem Drittland geleistet werden, sind gemäß dem zwischen Deutschland und Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von 1958 in Deutschland steuerpflichtig.
Bezugnehmend auf die am 26. Mai 2011 unterzeichnete Verständigungsvereinbarung, die eine Toleranzgrenze von 19 Tagen einführt, ergeben sich zwei mögliche Fälle:
- Entweder wird die Grenze von 19 Tagen für das Jahr 2011 nicht überschritten: die Lohnsteuer muss nicht korrigiert werden;
- Oder die Grenze von 19 Tagen wird für das Jahr 2011 überschritten: die Lohnsteuer muss zwecks Steuerbefreiung aller Arbeitstage, die außerhalb von Luxemburg geleistet wurden, berichtigt werden.
Um die Richtigkeit Ihrer Lohnbücher für das Jahr 2011 sicherzustellen, bitten wir Sie daher, uns bis spätestens 31. Dezember 2011 die Liste Ihrer in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, die 2011 mehr als 19 Tage außerhalb von Luxemburg gearbeitet haben, zukommen zu lassen. Die zu berücksichtigende Tätigkeit einschließt folgendes:
- Produktive Arbeitstage außerhalb von Luxemburg: Geschäftsreisen, Kundenbesuche, Teilnahme an Arbeitssitzungen, Rufbereitschaft (Stunden/Tage) mit oder ohne Einsatz, Telearbeit und eventuell die diesbezüglichen Überstunden;
- Nicht produktive Tage außerhalb von Luxemburg: Schulungen, Seminare, vom Arbeitgeber oder vom Konzern organisierte soziale Aktivitäten und eventuell die diesbezüglichen Überstunden.
Damit wir die luxemburgische Lohnsteuer berichtigen und den in Deutschland steuerbaren Betrag errechnen können, benötigen wir verschiedene Informationen, die in den beiden beigefügten Dateien aufgeführt werden:
- „Arbeitstage, die 2011 außerhalb von Luxemburg geleistet wurden“;
- „Kalender die für in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer“
Wir möchten Sie bitten, uns diese beiden ordnungsgemäß ausgefüllten Dateien bis spätestens 31. Dezember 2011 zu übersenden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ihr IF Payroll & HR-Team