6. Februar 2012
Anwendbare Bestimmungen ab dem 1. Januar 2012
INHALT
1. Spesensätze für Dienstreisen innerhalb Luxemburgs
2. Spesensätze für Dienstreisen ins Ausland
3. Spesensätze für Dienstreisen nach Luxemburg
4. Kilometerpauschale für Dienstfahrten mit dem eigenen Wagen
5. Spesensätze für Arbeitnehmer, die auf Baustellen arbeiten
6. Spesensätze für Berufsfahrer
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann auf zwei Arten erfolgen:
• Entweder der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten auf Grundlage von entsprechenden Belegen (Rechnungen);
• Oder, der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalentschädigung, deren Betrag vom Luxemburger Gesetzgeber festgelegt worden ist und hierunter aufgezählt wird.
1. SPESENSÄTZE FÜR DIENSTREISEN INNERHALB LUXEMBURGS
Die Entschädigung für Dienstreisen des Arbeitnehmers innerhalb Luxemburgs beläuft sich auf:
• Tagesentschädigung: 14€
• Nachtentschädigung: 56€
2. SPESENSÄTZE FÜR DIENSTREISEN INS AUSLAND
Die Entschädigung für Dienstreisen des Arbeitnehmers ins Ausland ist folgendermaßen festgelegt (in Euro):
*Tarif anwendbar vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012.
**Tarif anwendbar vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012.
1. SPESENSÄTZE FÜR DIENSTREISEN NACH LUXEMBURG
Die pauschalen Entschädigungen für Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten und eine Dienstreise nach Luxemburg unternehmen, belaufen sich auf:
• Tagesentschädigung: 60€
• Nachtentschädigung: 180€
2. KILOMETERPAUSCHALE FÜR DIENSTFAHRTEN MIT DEM EIGENEN WAGEN
Die Kilometerpauschale für Dienstfahrten des Arbeitnehmers mit dem eigenen Wagen ist bis zu einem maximalen Betrag von:
0,40€ pro Km
steuerfrei, unabhängig von der Anzahl der zurückgelegten Kilometer sowie des Hubraumes des benutzen Wagens.
3. SPESENSÄTZE FÜR ARBEITNEHMER, DIE AUF BAUSTELLEN ARBEITEN
Die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten für Arbeitnehmer, die auf Baustellen arbeiten, ist durch spezifische Bestimmungen geregelt.
4. SPESENSÄTZE FÜR BERUFSFAHRER
Spezifische Bestimmungen bestehen auch für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten der Berufsfahrer.
Janique Bultot Louise Lauwerier
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